Die Fallen der EU Recycling Verordnung

Mit 12. August trat die 2026 Ausgabe der EU-PPWR in Kraft und das bedeutet für alle Händler, die ins EU-Ausland Waren versenden, dass sie am Recycling des Verpackungsmaterials im Zielland teilnehmen müssen. Rechtlich war das auch bisher schon so, nur wurde das meist ignoriert. Die große Änderung per 12. August hat sich in Deutschland ergeben: Dort mussten bisher alle Händler am Recycling teilnehmen, jetzt ist die Last an die Verpackungshersteller zurück gefallen, während ausländische Händler (wie Österreicher) weiterhin direkt am Recycling teilnehmen müssen.

 

Worum geht es?

Wer als Händler grenzüberschreitend in ein anderes EU Land versendet, muss dafür sorgen, dass die Versandverpackung den Richtlinien der EU PPWR entspricht. Die Überwachung dieser Regel wird in Deutschland durch LUCID wahrgenommen und daher ist die erste Regel, dass sich jeder Händler, der nach Deutschland versendet, bei LUCID registriert

 

Kostenlose Registrierung 

Die Registrierung ist kostenlos und verhindert, dass man eine Abmahnung aus Deutschland kassiert, weil im Webshop der Versand nach Deutschland angeboten wird, aber keine Lucid Registrierung vorliegt. Der Strafrahmen liegt übrigens bei bis zu 200 000 € -- entsprechend sollte man diese Registrierung sehr ernst nehmen.

 

Bevollmächtigten bestellen

Die deutsche Regelung sieht vor, dass Händler ohne Sitz in Deutschland einen Bevollmächtigten zu bestellen haben, der gegenüber den deutschen Behörden die Nachweispflicht für den ausländischen Importeur wahrnimmt. Die Kosten für einen solchen Bevollmächtigen liegen um die 300,- € pro Jahr und ohne Bevollmächtigten kann keine LUCID Registrierung erfolgen. 

 

Zusammenfassung

Um zu vermeiden, dass eine Abmahnung erfolgt, sollten ohne eine aufrechte LUCID Registrierung folgende Schritte gesetzt werden: 

  1. Sofort: Keinen Versand nach Deutschland mehr anbieten (Webshop!)
  2. Bestellung eines Bevollmächtigten 
  3. Registrierung bei LUCID
  4. Versand nach Deutschland wieder anbieten

LUCID Information

 

Wir haben zu diesem Thema den Rat bei der Rechtsabteilung der WK Steiermark eingeholt und leiten diese Auskunft gerne in vollem Umfang an jeden Interessenten weiter - E-Mail genügt. Zusammenfassend kann man sagen: Die „neue” Richtlinie ist bereits seit Jahren Gesetz, nur wurde das bisher kaum überwacht. Entsprechend sollte auch der Registrierungspflicht bei der österreichischen A.R.A. nachgekommen und nur noch nachweislich regelkonformes  Verpackungsmaterial angeschafft werden. Bereits vor dem 12. 8. 2026 angeschafftes Verpackungsmaterial darf noch für 3 Jahre verwendet werden. Implizit wird durch diese Regelung die Benutzung gebrauchten Verpackungsmaterials im gewerblichen Versand strafbar, da zu diesem Material wohl kaum der Nachweis der Konformität erbracht werden kann. 

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